1.3. Mit Klage vom 10. Juli 2019 beantragte die Beklagte 1 beim Bezirksgericht Zurzach, dass die Kündigung aufzuheben und für nichtig zu erklären sei, eventualiter sei das Mietverhältnis für die Dauer von drei Jahren zu erstrecken. 1.4. Mit Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 26. Juni 2020 wurde das Mietverhältnis in teilweiser Gutheissung der Klage der Beklagten 1 vom 10. Juli 2019 für die Dauer von zwei Jahren bis am 31. März 2021 erstreckt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.