2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 23. Januar 2023 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Über B., […], Inhaber der seit dem 16. Mai 2022 im HR eingetragenen Einzelfirma "E." […], wird mit Wirkung ab 16. März 2023, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. -6- 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)