2.3.2. Der Beklagte hat beschwerdeweise keinerlei Ausführungen zu seiner Zahlungsfähigkeit getätigt. Er liess sich diesbezüglich erst am 15. Februar 2023 vernehmen bzw. reichte Unterlagen ein. Der Konkursentscheid wurde dem Beklagten am 25. Januar 2023 zugestellt (act. 22). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 6. Februar 2023 ab (Art. 31 SchKG und Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Eingabe des Beklagten vom 15. Februar 2023, welche er nach Ablauf der Beschwerdefrist einreichte, ist vorliegend nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Er hat seine Zahlungsfähigkeit nicht i.S.v. Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft gemacht (vgl. E. 1 hiervor).