2.2.2. Aus den vom Beklagten aufgelegten Belegen ergibt sich nicht, zu welchem Zeitpunkt am 23. Januar 2023 resp. ob die Zahlung vor der Konkurseröffnung um 10:00 Uhr erfolgte. Jedenfalls kann aus der E-Mail von 8:36 Uhr nicht darauf geschlossen werden, dass die Konkursforderung um 8:36 Uhr, demnach vor der Konkurseröffnung um 10:00 Uhr, bereits bezahlt war. Demnach hat der Beklagte im Beschwerdeverfahren nicht nachgewiesen, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat. Demzufolge wäre vorliegend seine Zahlungsfähigkeit zu prüfen (vgl. E. 1 hiervor).