Ferner reichte der Beklagte eine E-Mail ein, die von C. am 23. Januar 2023 um 8:36 Uhr an D@Z versandt wurde. Darin führte sie lediglich aus, sie sende ihm die Quittung. Bei D. handelt es sich um einen Mitarbeiter des Betreibungsamts der Gemeinde Z. Wer C. ist, wird nicht dargelegt und ergibt sich nicht aus den Akten. Der Anhang dieser E-Mail wurde beschwerdeweise nicht aufgelegt. Der aufgeführte Betrag in Höhe von Fr. 1'579.80 stimmt nicht mit dem vom Beklagten geschuldeten von Fr. 1'201.80 überein. Zudem wurde die E-Mail nicht vom Beklagten selbst verfasst, obwohl sein Konto als Belastungskonto aufgeführt wurde (BB 3).