2. 2.1. Der Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin am Wochenende vor dem 23. Januar 2023 durch Überweisung an das Betreibungsamt Z. mit Valutadatum am 23. Januar 2023 bezahlt. Er habe die Quittung per E-Mail an das Betreibungsamt Z. gesendet. Offenbar habe dieses die Information nicht weitergeleitet.