3.2. Der Instruktionsrichter der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 31. Januar 2023 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin erstattete innert angesetzter Frist keine Beschwerdeantwort. 3.4. Der Beklagte liess sich am 15. Februar 2023 erneut vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: