8.2. 8.2.1. Da auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren verzichtet wird (vorstehend E. 7), ist das Gesuch insofern als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben. Es bleibt zu klären, ob der Beklagte der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag an ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu bezahlen hat oder ihr unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist. - 15 -