Vorliegend hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Klägerin jedoch geradezu offenkundig verletzt. Namentlich äusserte sie sich trotz entsprechender Vorbringen der Klägerin mit keinem Wort zum Vermögen des Beklagten und überging zudem gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum hypothetischen Einkommen im Unterhaltsrecht. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Grundlage für die Verpflichtung des Kantons zur Bezahlung auch einer Parteientschädigung enthält die ZPO jedoch nicht (JENNY, a.a.O., N. 26 zu Art. 107 ZPO; STERCHI, a.a.O., N. 25 zu Art.