muss in zivilrechtlichen Verfahren zwar die absolute Ausnahme bleiben (STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 24 zu Art. 107 ZPO), denn es genügt nicht, dass dem Gericht Fehler unterlaufen sind, zu welchem Schluss die Rechtsmittelinstanzen regelmässig gelangen, ansonsten keine Kassationen und Rückweisungen erfolgen würden, weshalb die Kostenauflage an den Kanton aus Billigkeitsgründen nur bei eigentlichen "Justizpannen" (Urteil des Bundesgerichts 9C_666/2018 vom 27. Mai 2019 E. 7.2.2.2 mit Hinweisen) in Betracht kommt. Vorliegend hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Klägerin jedoch geradezu offenkundig verletzt.