6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Berufung ist in diesem Sinn gutzuheissen. Da die Vorinstanz wesentliche Teile der Klage noch nicht beurteilt hat und demnach auch der Sachverhalt in wesentlichen Teilen noch zu vervollständigen sein wird, ist die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die übrigen materiellen Vorbringen des Klägers nicht weiter einzugehen. - 14 -