Ebenso hat der Beklagte – anders als noch im Verfahren ZSU.2021.241 bzw. BGE 5A_424/2022 – auch nicht behauptet, den Erlös verschenkt zu haben, was mangels Belege und nachvollziehbarer Begründung im Übrigen bereits in jenen Verfahren nicht überzeugend erschien. Selbst wenn eine entsprechende Schenkung erfolgt und nicht mehr rückgängig zu machen gewesen wäre, so das Obergericht im erwähnten Entscheid, könne diese überdies nur Ausdruck einer Schädigungsabsicht sein, sodass ihm jedenfalls ein hypothetischer Vermögensverzehr anzurechnen sei. Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid.