Sie hat als unzulässiges Novum folglich unbeachtlich zu bleiben (vorstehend E. 2.3). Dass der Beklagte aus dem Liegenschaftsverkauf einen Nettoerlös von Fr. 300'000.00 erzielte, wurde vor Vorinstanz auch nicht bestritten. Ebenso hat der Beklagte – anders als noch im Verfahren ZSU.2021.241 bzw. BGE 5A_424/2022 – auch nicht behauptet, den Erlös verschenkt zu haben, was mangels Belege und nachvollziehbarer Begründung im Übrigen bereits in jenen Verfahren nicht überzeugend erschien.