123 ff.), mithin nachdem er bereits mindestens zweimal Gelegenheit hatte, sich in der Sache zu äussern – mit Stellungnahmen vom 20. Januar 2022 (act. 22 ff.) bzw. 10. März 2022 (act. 52 ff.) und hernach in der mündlichen Duplik anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022 (act. 82 ff.). Es handelt sich dabei weder um eine Tatsache, die erst nach Eintritt des Aktenschlusses entstanden wäre noch um eine solche, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher hätte vorgebracht werden können. Sie hat als unzulässiges Novum folglich unbeachtlich zu bleiben (vorstehend E. 2.3).