5.2. Mit diesen Vorbringen hat sich die Vorinstanz, wie die Klägerin zu Recht rügt (Berufung S. 19), mit keinem Wort auseinandergesetzt und auch die entsprechenden Beweisanträge nicht beurteilt, womit sie das rechtliche Gehör der Klägerin offenkundig verletzt hat. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die Behauptung des Beklagten, der Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf bilde ein Surrogat für einen Erbvorbezug, zu spät erfolgte. Der Beklagte brachte dies erstmals mit seiner Stellungnahme vom 21. März 2023 vor (act. 123 ff.), mithin nachdem er bereits mindestens zweimal Gelegenheit hatte, sich in der Sache zu äussern – mit Stellungnahmen vom 20. Januar 2022 (act.