Darüber hinaus sei unklar, ob der Beklagte sich seine Freizügigkeitsleistungen habe auszahlen lassen, als er nach Deutschland gezogen sei. Die Freizügigkeitsleistungen hätten im Dezember 2020 rund Fr. 480'000.00 betragen (Berufung S. 15 f.). Zumindest die überobligatorischen Freizügigkeitsleistungen könne der Beklagte infolge Wegzugs nach Deutschland beziehen, sofern er in Deutschland weiterhin pflichtversichert sei (Art. 25f Abs. 1 FZG), andernfalls könne er seine Freizügigkeitsleistungen vollumfänglich beziehen (Berufung S. 16).