Selbst wenn der Beklagte den Erlös verschenkt hätte, wofür es keinen Beweis gebe (m.H. auf ZSU.2021.241 E. 3.3.2), sei davon auszugehen, dass er dies in Schädigungsabsicht getan habe. Das Bundesgericht habe erwogen, dass ungeklärt und auch völlig unverständlich sei, weshalb der Beschwerdeführer sein Vermögen verschenken würde (m.H. auf BGE 5A_424/2022 E. 3.4.2). Es komme als Erklärung nur eine Schädigungsabsicht in Frage, weshalb es ihm hypothetisch angerechnet werden müsse. - 13 -