Konkrete Behauptungen seien im vorliegenden Verfahren aber weder aufgestellt worden, noch wäre die Behauptung als unzulässiges Novum beachtlich. Darüber hinaus werde die Behauptung auch materiell bestritten. Der Beklagte behaupte im vorliegenden Verfahren weiter nicht, den Erlös verschenkt zu haben, so wie er dies offenbar im Abänderungsverfahren SF.2021.5 zwischen den Eltern der Klägerin behauptet habe (m.H. auf BGE 5A_424/2022 E. 3.4.2). Selbst wenn der Beklagte den Erlös verschenkt hätte, wofür es keinen Beweis gebe (m.H. auf ZSU.2021.241 E. 3.3.2), sei davon auszugehen, dass er dies in Schädigungsabsicht getan habe.