Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte noch über ein namhaftes Restvermögen verfüge. Sie habe in diesem Zusammenhang die Einreichung aktueller Auszüge sämtlicher Konti bzw. eine Dokumentation über die Verwendung des Liegenschaftserlöses beantragt. Der Beklagte habe in seinem Schlussvortrag erstmals behauptet, dass es sich beim Erlös aus dem Hausverkauf um ein Surrogat eines Erbvorbezuges handle und dass dieses deshalb nicht zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht herangezogen werden könne. Konkrete Behauptungen seien im vorliegenden Verfahren aber weder aufgestellt worden, noch wäre die Behauptung als unzulässiges Novum beachtlich.