5. 5.1. Die Klägerin bringt mit Berufung zusammenfassend weiter vor (Berufung S. 15 ff.), in ihrem Gesuch vom 4. Januar 2022 (act. 1 ff.) ausgeführt zu haben, dass der Beklagte über ein beträchtliches Vermögen verfüge, weil nicht glaubhaft sei, dass er den Erlös des Hausverkaufs verschenkt habe. In der Replik habe sie weiter vorgebracht, dass der Beklagte die eheliche Liegenschaft in S._____ gemäss Veranlagungsverfügung zur Grundstückgewinnsteuer für Fr. 1'095'000.00 verkauft habe. Der Nettoerlös habe Fr. 300'000.00 betragen. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte noch über ein namhaftes Restvermögen verfüge.