4.3.3. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, weshalb in Abkehr vom obergerichtlichen Entscheid ZSU.2021.241 vom 2. Mai 2022 dem Kläger nicht ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 8'293.00 anzurechnen wäre, zumal die Möglichkeit eines solchen nach dem Gesagten glaubhaft erscheint und keine Gründe vorgebracht wurden, weshalb dies dem Beklagten nicht zumutbar sein sollte.