Im Übrigen hat der Beklagte seine Einkommensverhältnisse im vorliegenden Verfahren weder belegt noch erschien er zur Parteibefragung an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 19. Mai 2022, ohne dass hierfür entschuldbare Gründe vorgelegen hätten. Das prozessuale Verhalten des Beklagten verhindert einen verlässlichen Schluss über sein Einkommen, was bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (Art. 164 ZPO).