dass ihm neben seinem Grundlohn von angeblich umgerechnet Fr. 6'650.00 ein variabler Bonusanteil zustehe, und somit insgesamt ein Bruttolohn von über 70 % des versicherten Verdiensts resultiere, so hat dies als unzulässiges Novum unbeachtlich zu bleiben (vorstehend E. 2.3). Wie der Beklagte selbst ausführt, wurde ihm ein Bonus denn auch nie ausbezahlt (Berufungsantwort, S. 4). Im Übrigen hat der Beklagte seine Einkommensverhältnisse im vorliegenden Verfahren weder belegt noch erschien er zur Parteibefragung an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 19. Mai 2022, ohne dass hierfür entschuldbare Gründe vorgelegen hätten.