Auch ist dem Beklagten nicht zu folgen, wenn er vorbringt, die Arbeitsstelle sei finanziell zumutbar gewesen, weshalb er verpflichtet gewesen sei, diese anzunehmen. Einerseits entsprach es dem freien Entschluss des Beklagten, den Leistungsexport nach Deutschland zu beantragen, ohne dass hierfür nachvollziehbare Gründe bestanden hätten. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, berechnet sich der zumutbare Lohn im Übrigen auf Basis des versicherten Verdienstes, der unbestrittenerweise Fr. 11'250.00 betrug. Ein zumutbarer Bruttolohn lag demnach erst ab Fr. 7'875.00 vor (Fr. 11'250.00 x 0.7; Art. 16 Abs. 1 lit.