4.3.2. Was den Einwand des Beklagten anbelangt, er sei verpflichtet gewesen, die weniger lukrative Stelle in Deutschland anzunehmen, weil ihm sonst sein Anspruch auf ALV-Taggeldern abgesprochen worden wäre, ist darauf zu verweisen, dass sich das Obergericht bereits im Entscheid ZSU.2021.241 damit auseinandergesetzt hat. Es kam nach ausführlicher Erörterung der Rechtslage zum Schluss, dass das Argument hinsichtlich der Frage, ob sein Wegzug nach Deutschland schützenswert ist, zum Vornherein nicht verfängt (E. 4.3.1). Auch ist dem Beklagten nicht zu folgen, wenn er vorbringt, die Arbeitsstelle sei finanziell zumutbar gewesen, weshalb er verpflichtet gewesen sei, diese anzunehmen.