Dass dem nicht der Falle wäre, wurde im vorliegenden Verfahren weder behauptet noch ist dies ersichtlich. Im von der Klägerin erwähnten Entscheid des Obergerichts (ZSU.2021.241 E. 4) wurde die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erzielung eines Einkommens in der Schweiz in Höhe von mindestens Fr. 8'293.00 (entsprechend der Höhe der damaligen ALV-Taggelder) ab Januar 2021 bejaht. Namentlich wurde erwogen, dass der Beklagte in keiner Art und Weise zu begründen vermochte, weshalb er seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat. Ihm sei zuzumuten, in die Schweiz zurückzukehren, um ein höheres Einkommen zur Bestreitung seiner Unterhaltspflicht zu erzielen (E. 4.3.2).