Geht die Einkommensverminderung auf eine freiwillige und einseitige Entscheidung des Unterhaltspflichtigen zurück, obschon er wusste oder wissen musste, dass ihn eine Unterhaltsverpflichtung trifft, ist es nicht willkürlich, ihm das vorher verdiente Einkommen rückwirkend ab dem Tag der Verminderung anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_372/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1). Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist grundsätzlich abzusehen, wenn die vom Unterhaltsverpflichteten gutgläubig getroffenen Dispositionen nicht mehr rückgängig gemacht werden können (BGE 128 III 4 E. 4).