Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG verpflichtet gewesen sei, diese Stelle unverzüglich anzunehmen. Ansonsten hätte dies nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG die Leistungseinstellung zur Folge gehabt. Dies wäre im Übrigen auch der Fall, wenn man der Berechnung einen Bruttolohn von Fr. 11’250.00 zugrunde legen würde, da dem Beklagten neben seinem Grundlohn auch ein variabler Bonusanteil zustehe. Daraus ergäbe sich ebenfalls ein monatlicher Bruttolohn, der über 70 % des Bruttolohns von Fr. 11'250.00 läge (Antwort Ziff. 4a).