4.1.2. Der Beklagte bringt vor, er gehe einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in Deutschland nach. Dem Beklagten stehe ein Nettoeinkommen von Fr. 3'600.00 zur Verfügung. Der Beklagte habe sein Einkommen nicht in Schädigungsabsicht vermindert, weshalb ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Der Beklagte habe Leistungsexport [für das Arbeitslosentaggeld] beantragt, was ihm seitens des RAV vom 8. November 2020 bis 31. Januar 2021 bewilligt worden sei. Der Beklagte habe ab dem 1. September 2020 Arbeitslosengeld in Höhe von Fr. 8'293.00 pro Monat bezogen.