Auch das Obergericht sei im Verfahren ZSU.2021.241 zum Schluss gekommen, dass der Beklagte "in keiner Weise zu begründen [vermochte], weshalb er seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat" (E. 4.3.2). Der Beklagte habe sich überdies der Parteibefragung entzogen, was in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei.