Die Vorinstanz habe dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz verkenne auch, dass ein hypothetisches Einkommen nicht nur im Falle einer Schädigungsabsicht angerechnet werden könne, sondern bereits dann, wenn eine unverschuldete Einkommensverminderung rückgängig gemacht werden könnte. Das Obergericht habe dem Beklagten im Entscheid ZSU.2021.241 zugemutet, in der Schweiz zu bleiben bzw. in die Schweiz zurückzuziehen (E. 4.3.1 ff.). Davon sei auch im vorliegenden Verfahren auszugehen.