Aus Sicht der Arbeitslosenversicherung sei eine Arbeit, mit welcher ein Bruttoeinkommen von unter 70 % des versicherten Verdiensts erzielte werde, unzumutbar. Auszugehen sei vom versicherten Verdienst des Beklagten von Fr. 11'250.00 und nicht von den damaligen (tieferen) ALV-Nettotaggeldern.