verlegt und so seine Leistungsfähigkeit geschmälert, obwohl er gewusst habe, dass er grundsätzlich auch gegenüber der Klägerin unterhaltspflichtig sei (Ziff. 3.2). Auch in ihrem Schlussvortrag vom 25. Mai 2023 (act. 129 ff.) habe die Klägerin ausführlich zum hypothetischen Einkommen Stellung genommen (Ziff. 5.2.1). Der Beklagte sei entgegen seinen Ausführungen (vgl. nachstehend E. 4.1.2) nicht gezwungen gewesen, die Stelle in Deutschland anzunehmen. Aus Sicht der Arbeitslosenversicherung sei eine Arbeit, mit welcher ein Bruttoeinkommen von unter 70 % des versicherten Verdiensts erzielte werde, unzumutbar.