3.2. Die Klägerin bringt hiergegen mit Berufung vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie diverse Vorbringen der Klägerin nicht ernsthaft geprüft habe. Dem Beklagten sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 8'293.00 anzurechnen, eventualiter ein tatsächliches Einkommen von umgerechnet Fr. 4'000.00. Zudem könne der Beklagte den Unterhaltsbeitrag durch Vermögensverzehr decken.