Dem Beklagten könne keine Verminderung seines Einkommens in Schädigungsabsicht nachgewiesen werden, weshalb ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Abzüglich seines Bedarfs (Grundbedarf von Fr. 865.00, Wohnkosten von Fr. 1'030.00, Arbeitswegkosten von Fr. 758.00, Auslagen für auswärtige Verpflegung von Fr. 160.00, Unterhaltsbeiträge an den Sohn von Fr. 750.00) verbleibe dem Beklagten lediglich ein monatlicher Betrag von Fr. 37.00, womit kein Raum für einen Unterhaltsbeitrag für die volljährige Klägerin verbleibe (angefochtener Entscheid E. 4.3.3.).