Sowohl das Obergericht (Entscheid ZSU.2021.241 vom 2. Mai 2022) als auch das Bundesgericht (Urteil 5A_424/2022 vom 23. Januar 2023) hätten die jeweiligen Rechtsmittel abgewiesen (angefochtener Entscheid E. 4.3.2). Vorliegend sei dem Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen (nach Abzug von Krankenkasse und Steuern) in Höhe von Fr. 3'600.00 anzurechnen. Dem Beklagten könne keine Verminderung seines Einkommens in Schädigungsabsicht nachgewiesen werden, weshalb ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei.