Das Bezirksgericht habe das (Abänderungs-) Gesuch mit der Begründung abgewiesen, dass ihm zwar keine Verminderung des Einkommens in Schädigungsabsicht vorzuwerfen sei, es ihm indessen zumutbar sei, seine Unterhaltspflicht mittels Vermögensverzehrs zu bestreiten, zumal er im Wissen um seine Unterhaltsverpflichtungen eine grosszügige Schenkung getätigt habe, was rechtsmissbräuchlich sei. Sowohl das Obergericht (Entscheid ZSU.2021.241 vom 2. Mai 2022) als auch das Bundesgericht (Urteil 5A_424/2022 vom 23. Januar 2023) hätten die jeweiligen Rechtsmittel abgewiesen (angefochtener Entscheid E. 4.3.2).