Mit Gesuch vom 14. Januar 2021 habe der nunmehr in Deutschland wohnhafte Beklagte die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn und seiner Exfrau mangels Leistungsfähigkeit beantragt (SF.2021.5). Das Bezirksgericht habe das (Abänderungs-) Gesuch mit der Begründung abgewiesen, dass ihm zwar keine Verminderung des Einkommens in Schädigungsabsicht vorzuwerfen sei, es ihm indessen zumutbar sei, seine Unterhaltspflicht mittels Vermögensverzehrs zu bestreiten, zumal er im Wissen um seine Unterhaltsverpflichtungen eine grosszügige Schenkung getätigt habe, was rechtsmissbräuchlich sei.