Unter Bezugnahme auf die alte bundesgerichtliche Rechtsprechung habe es ausgeführt, dass dem Beklagten kein den erweiterten Bedarf um mehr als 20 % übersteigendes Einkommen verbleibe. Dem Entscheid hätten ein monatliches Einkommen des Beklagten von Fr. 8'293.00 sowie Unterhaltsbeiträge an seinen minderjährigen -7-