3. 3.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Klägerin mit der Begründung ab, dass der Beklagte nicht leistungsfähig sei. Konkret erwog sie, im (zweiten) Summarverfahren zwischen den Eltern der Klägerin (SF.2019.25) habe das Obergericht des Kantons Aargau in seinem Entscheid ZSU.2020.18 vom 24. August 2020 festgehalten, dass es dem Beklagten mangels Leistungsfähigkeit nicht zumutbar sei, ab 1. September 2020 Unterhaltsbeiträge für seine volljährige Tochter zu bezahlen. Unter Bezugnahme auf die alte bundesgerichtliche Rechtsprechung habe es ausgeführt, dass dem Beklagten kein den erweiterten Bedarf um mehr als 20 % übersteigendes Einkommen verbleibe.