Bei volljährigen Kindern seien die Untersuchungs- und die Offizialmaxime nicht ohne Weiteres anwendbar gewesen: Die Offizialmaxime habe nicht und die Untersuchungsmaxime habe nach der Lehre zumindest nur eingeschränkt gegolten, falls sie nicht sogar als ausgeschlossen erachtet worden sei (vgl. BGE 139 III 368 E. 3.1). Mit Blick darauf, dass die Art. 295 f. ZPO nach der Botschaft dem Kindeswohl dienen sollen, erwog das Bundesgericht in BGE 139 III 368 weiter, Volljährige, die Unterhaltsbeiträge verlangten, bedürften keines speziellen prozessualen Schutzes (E. 3.3.2. und 3.4).