2.2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten schreibt Art. 296 ZPO dem Gericht vor, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Abs. 1) und ohne Bindung an die Parteianträge zu entscheiden (Abs. 3). Indessen ist zu berücksichtigen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Art. 295 f. ZPO der bis zum Erlass der ZPO geltende Rechtszustand bezüglich volljähriger Personen nicht habe geändert werden sollen. Bei volljährigen Kindern seien die Untersuchungs- und die Offizialmaxime nicht ohne Weiteres anwendbar gewesen: