2.3. Der Kostenanteil der Gesuchstellerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Die Parteikosten sind wettgeschlagen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 12. Juli 2023 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 24. Juli 2023 (Postaufgabe) Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Dispositiv Ziffer 1. des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg vom 05.07.2023 (SF.2022.2) sei aufzuheben.