3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Hauptsacheverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners. 5. Eventualiter sei der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren." -3-