Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beklagte mit Ausnahme der Ankündigung der Einreichung weiterer Bankunterlagen (vgl. dazu oben Erw. 1.2) und der unsubstanzierten und unbelegten Äusserung, "diese 13'000" seien eine Sonderzahlung gewesen und hätten nichts mit der Lohnpfändung zu tun gehabt, in der Beschwerde nicht auseinander. -7-