2.5.2. Die Vorinstanz hat sich mit den diesbezüglichen Behauptungen des Beklagten ausführlich auseinandergesetzt und berechnet, dass er im Zeitraum Dezember 2019 – November 2022 insgesamt Fr. 7'430.00 weniger an Unterhalt bezahlt habe, als er dazu verpflichtet gewesen wäre (Erw. 7.2. des angefochtenen Entscheids). Weitere vom Beklagten geltend gemachte Zahlungen für den Kauf eines Pferds und für den Besuch einer Privatschule des einen Sohnes hätten ausserordentliche Kosten betroffen und nicht die allgemeine Unterhaltspflicht beschlagen.