30 Abs. 2 OR wird die Furcht vor Geltendmachung eines Rechts nur als Willensmangel berücksichtigt, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, bei der Unterzeichnung der Vereinbarung in einer Notlage gewesen zu sein. 2.4.5. Die Vorinstanz hat die Vereinbarung vom 11./13. November 2023 dementsprechend zu Recht als provisorischen Rechtsöffnungstitel anerkannt. 2.5. 2.5.1. Der Beklagte bringt in der Beschwerde wie bereits vor Vorinstanz vor, er habe mehr Unterhalt bezahlt, als er dazu verpflichtet gewesen wäre.