Er verweist auf den als Antwortbeilage 4 eingereichten E-Mail- Verkehr zwischen den Parteien vom 7. und 8. September 2021. Selbst wenn (was allerdings mangels Behauptung in den Rechtsschriften nicht möglich ist) berücksichtigt würde, dass die Klägerin in ihrer E-Mail vom 8. September 2021 dem Beklagten in Aussicht gestellt hat, zivil- und strafrechtliche Schritte gegen ihn einzuleiten, würde dies nicht ohne Weiteres zur Ungültigkeit dieser Vereinbarung führen. Gemäss Art. 30 Abs. 2 OR wird die Furcht vor Geltendmachung eines Rechts nur als Willensmangel berücksichtigt, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen.