2.4.3. Ergänzend dazu kann Folgendes ausgeführt werden: Gemäss Art. 284 Abs. 2 ZPO können die Parteien nicht streitige Änderungen von Scheidungsfolgen grundsätzlich in einfacher Schriftlichkeit vereinbaren. Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen (Art. 13 Abs. 1 OR). Der Beklagte leitete in seiner Gesuchsantwort (act. 11) die Kündigung der Vereinbarung durch die Klägerin aus der als Antwortbeilage 3 eingereichten elektronischen Nachricht ab.