2.4.2. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Klägerin habe die Vereinbarung vom 11. September 2021 nicht einseitig widerrufen können. Auch ergäben sich aus den Akten weder Hinweise noch lege der Beklagte glaubhaft dar, dass er sich bei der Unterzeichnung der Vereinbarung in einer Drucksituation befunden bzw. er diese aufgrund einer Drohung unterzeichnet haben solle (angefochtener Entscheid Erw. 8.2.2.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerde nicht auseinander.